Rz. 16

Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 kann der Versicherte während der vom Rentenversicherungsträger zur Verfügung gestellten sonstigen Leistungen zur Teilhabe Übergangsgeld beanspruchen. Als sonstige Leistungen gelten nur die unter § 31 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Leistungen (onkologische Nachsorgeleistungen), sofern sie zulasten des Rentenversicherungsträgers durchgeführt werden.

Nicht erwerbstätige Angehörige, die aus dem Rentenversicherungsverhältnis eines versicherten Ehegatten eine sonstige Leistung zur Teilhabe nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erhalten, können kein Übergangsgeld beanspruchen. Ihnen entsteht ja auch kein "Verdienstausfall" aus einer rentenversicherten Beschäftigung/Tätigkeit.

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