Rz. 15

Zur Ermittlung des Status eines Betroffenen bietet das SGB IV verschiedene Statusfeststellungsverfahren, so insbesondere das Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (bis zum 31.3.2022 galt insoweit noch das Anfrageverfahren).

 

Rz. 16

Weiter räumt § 28h Abs. 2 SGB IV den zuständigen Krankenkassen als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags die Möglichkeit ein, die Entscheidung über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (also auch der gesetzlichen Rentenversicherung) zu treffen.

 

Rz. 17

Auch im Zuge von Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern räumt § 28p SGB IV den Rentenversicherungsträger ausnahmsweise das Recht ein, eigene Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status und zur Versicherungspflicht zu treffen.

 

Rz. 18

Nach der Rechtsprechung des BSG stehen die drei Verfahren (§ 28h Abs. 2 SGB IV, § 28p SGB IV, § 7a SGB IV) gleichmäßig nebeneinander und werden allein nach dem zeitlichen Vorrang abgegrenzt (vgl. insoweit auch GRA der DRV zu § 1 SGB VI, Stand 1.1.2018, Anm. 12).

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