Rz. 9

Die Unterbrechung der in § 197 Abs. 2 geregelten Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge durch die in § 198 Satz 1 genannten Unterbrechungstatbestände bietet Versicherten eine weitere Dispositionsmöglichkeit zur Schließung versicherungsrechtlicher Lücken für (ggf.) länger zurückliegende Zeiträume. Bei Einleitung eines Beitrags- oder Rentenverfahrens zu Lebzeiten eines Versicherten besteht diese Dispositionsmöglichkeit auch für seine Hinterbliebenen.

 

Rz. 10

Darüber hinaus könnte der Ausgang eines Beitrags- oder Rentenverfahrens auch die Entscheidung des Versicherten/Hinterbliebenen über die Höhe der freiwilligen Beiträge, deren Zahlungsfrist durch die Unterbrechung (§ 198 Satz 1) noch nicht abgelaufen ist, beeinflussen. Ebenso wie Pflichtbeiträge sind bei der Berechnung von Renten gemäß § 70 Abs. 1 Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu ermitteln, indem die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage durch das für ein Kalenderjahr bestimmte Durchschnittsentgelt aller Versicherten (Anlage 1 zum SGB VI) geteilt wird. Darüber hinaus wirkt sich die Beitragshöhe auch auf den Gesamtleistungswert für die Bewertung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten (§§ 71 bis 74, 263, 263a) aus. Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ist gemäß § 161 Abs. 2 jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (450,00 EUR monatlich, § 167) und der Beitragsbemessungsgrenze (§ 159, Anlagen 2 und 2a zum SGB VI). Bei Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum gelten gemäß § 200 Satz 1 Nr. 1 grundsätzlich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz zum Zeitpunkt der Zahlung (sog. "In-Prinzip"). Bei einer Beitragssatzsenkung gilt abweichend von diesem Grundsatz der Beitragssatz, der in dem Kalendermonat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt worden ist (§ 200 Satz 2, sog. "Für-Prinzip"). Bei Zahlung des Höchstbeitrags ist gemäß § 200 Satz 1 Nr. 2 nach dem sog. "Für- Prinzip" ausnahmslos die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159, Anlagen 2 und 2a zum SGB VI) des Kalenderjahres maßgebend, für das die freiwilligen Beiträge gezahlt werden.

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