Rz. 13a

Die Härteregelung ist nach dem Wortlaut des Abs. 3 Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Zahlung von Beiträgen nach Ablauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen vom Versicherten beantragt worden ist. Hierbei handelt es sich um ein höchstpersönliches Antragsrecht des Versicherten, das auch dann zum Tragen kommt, wenn es sich bei dem jeweiligen Beitragsschuldner um eine dritte Person (z. B. den Arbeitgeber des Versicherten) gehandelt hat. Für die Antragstellung sieht Abs. 3 Satz 2 darüber hinaus eine Frist von 3 Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes vor. Die Antragsfrist ist gemäß § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 bis 193 BGB auf den Tag genau zu bestimmen; bei Fristversäumnis ist nach Abs. 4 der Vorschrift eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) ausgeschlossen.

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