Rz. 5

Die Regelung in § 194 Abs. 2 ist mit Wirkung zum 1.1.1996 (Gesetz v. 15.12.1995, BGBl. I S. 1824) eingefügt und zum 14.9.2007 entsprechend der Neuregelung in Abs. 1 angepasst worden. Die weiteren Anpassungen sind in Rz. 1 dargestellt. Damit sollte eine Beschleunigung des Rentenverfahrens insbesondere bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erreicht werden (BR-Drs. 496/95 S. 60). Alle Sozialleistungsträger, die versicherungspflichtige Entgeltersatzleistungen erbringen, das Bundesministerium der Verteidigung bei einem Bezug von Übergangsgebührnissen durch ehemalige Soldaten auf Zeit sowie die für die Pflegeversicherung zuständigen Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen, die für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen Beiträge zu zahlen haben, sind verpflichtet, gesonderte Meldungen wie ein Arbeitgeber auszustellen. Auf ihre Meldepflicht (§ 44 Abs. 3 SGB XI, § 191 Abs. 1 Nr. 2, § 192b) hat dies jedoch keine Auswirkung. Dass Abs. 2 nur auf Abs. 1 Satz 1 Bezug nimmt, liegt daran, dass bei Beziehern von Sozialleistungen, Übergangsgebührnissen sowie nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen weder einmalig gezahltes noch schwankendes Einkommen vorkommen kann.

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