Rz. 1

Durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.1996 eingeführt. Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2000 (BGBl. I S. 403) ist mit Wirkung zum 1.1.2002 Abs. 2 Satz 2 geändert worden. Das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) hat mit Wirkung zum 1.8.2004 Abs. 2 Satz 4 ergänzt. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2008 hinsichtlich der Regelaltersgrenze angepasst worden. Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) sind Abs. 1 neu gefasst, Abs. 1a eingefügt und Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2017 ergänzt worden. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) hat Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2020 geändert.

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