Rz. 2

Abs. 1 trifft eine der zuvor geltenden Verwaltungspraxis und Rechtsprechung vergleichbare Regelung für das Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen und aus der Nachversicherung zu entrichtenden Beiträgen. Zu den Pflichtbeiträgen zählen allein die "echten" Pflichtbeiträge (etwa aus einer von der Versicherungsfreiheit nicht erfassten Nebentätigkeit, z. B. Referendar arbeitet auch versicherungspflichtig). Beiträge für den Nachversicherungszeitraum sind nur noch als Ergänzung bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften zu zahlen. Den aufgrund der im Nachversicherungszeitraum gleichfalls entrichteten Pflichtbeiträgen kommt der Vorrang zu. Dementsprechend sind im Rahmen der Nachversicherung keine Beiträge zu entrichten, wenn bereits Pflichtbeiträge bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze gezahlt worden sind. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die bereits vor 1992 geltende Rechtsprechung und Praxis normiert (BT-Drs. 11/4124 S. 187; BSG, SozR 2200 § 1232 Nr. 14). Keine Anwendung findet § 182 Abs. 1 Satz 1 beim Zusammentreffen von Nachversicherungsbeiträgen mit Zeiten der Kindererziehung. Gleiches gilt, wenn im Nachversicherungszeitraum wegen einer geringfügig entlohnten versicherungsfreien Beschäftigung Pauschalbeiträge gezahlt worden sind. Die Begrenzung greift ebenfalls nicht bei der Nachversicherung von Soldaten auf Zeit. Dies stellt Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich klar und setzt somit die Regelung in § 181 Abs. 2a um (BR-Drs. 542/14 S. 79).

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