Rz. 10

Dazu sind die in Abs. 1 und 2 genannten Bemessungsgrundlagen durch Anwendung des Vomhundertsatzes anzupassen, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 des Jahres der Beitragszahlung von demjenigen des Jahres, für das die Beiträge nachentrichtet werden, abweicht. Die Änderung des Abs. 4 durch das Gesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) stellt klar, dass die Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der Entwicklung der Durchschnittsentgelte gegebenenfalls auch zu ermäßigen ist. Die Dynamisierungsfaktoren werden alljährlich durch das zuständige Ministerium im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

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