Rz. 2

Eine erfolgreiche Nachsorge im Anschluss an Leistungen zur Teilhabe kann einen bedeutenden Einfluss auf deren Erfolg und somit für die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit haben. Gemäß der BT-Drs. 18/9787 v. 27.9.2016, S. 32 ff., zu § 17 erfordern viele körperliche und psychische Erkrankungen eine gesundheitsbezogene Veränderung des bisherigen Verhaltens- und Lebensstils. Allerdings können die notwendigen Veränderungen der Einstellungen bei den meist 3- bis 6-wöchigen medizinischen Rehabilitationsleistungen bezogen auf ihre Nachhaltigkeit oft nicht ausreichend verfestigt werden.

§ 17 hat zum Ziel, dass die Träger der Rentenversicherung ihren Versicherten bundesweit ein möglichst strukturiertes Angebot an Nachsorgeleistungen zur Verfügung stellen, das dem individuellen Nachsorgebedarf gerecht wird.

Nach der oben erwähnten Gesetzesbegründung haben die Träger der Rentenversicherung bereits vielfältige Modellprojekte zur Nachsorge erfolgreich durchgeführt und bieten ihren Versicherten verschiedene Leistungen zur Nachsorge im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe an. Ein Beispiel ist – in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt – die Intensivierte Rehabilitationsnachsorge (IRENA, vgl. Rz. 5 und 9). Aber auch andere Arten und Formen sind denkbar (vgl. Rz. 11 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge