Rz. 12

§ 163 Abs. 5 trifft Regelungen für Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisse, die aufgrund des ATG v. 23.7.1996 ausgeübt werden.

Das ATG soll älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen. Durch § 163 Abs. 5 werden die Beiträge für die Altersteilzeitbeschäftigten erhöht, die nach § 3 Abs. 1a ATG Aufstockungsbeträge erhalten. Voraussetzung hierfür ist nach § 2 Abs. 1 ATG, dass die Arbeitnehmer

  1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. nach dem 14.2.1996 aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt nach dem SGB III sind und
  3. innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 SGB III bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich.

Ursprünglich begünstigt vom ATG waren nur Arbeitnehmer, die u. a. vollzeitbeschäftigt waren und ihre Arbeitszeit um die Hälfte reduziert hatten. Seit 1.1.2000 können auch Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit beschäftigt sind, Altersteilzeit i. S. d. Gesetzes ausüben. Sie müssen dazu ihre bisherige Arbeitszeit halbieren und auch nach dieser Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung bleiben (vgl. die Erläuterungen zu §§ 24 ff., 27 SGB III und § 8 f. SGB IV) und dürfen nicht arbeitslos gemeldet sein.

 

Rz. 12a

Das ATG 1996 ist inzwischen mehrfach geändert worden (zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes v. 10.12.2014, BGBl. I S. 2082). Trotz Auslaufens der Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit ist das ATG für die Voraussetzungen von Altersteilzeitarbeit bei deren Aufnahme nach dem 31.12.2009 maßgebend geblieben. Die mit der Altersteilzeitarbeit verbundenen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen gelten unverändert (vgl. GR v. 2.11.2010: "Altersteilzeitgesetz; versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen").

 

Rz. 12b

Der Arbeitgeber muss bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit das Bruttoarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit (Teilzeit-Arbeitsentgelt) um mindestens 20 % aufstocken (höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten (vgl. im Einzelnen auch die unterschiedlichen Fassungen des § 3 ATG). Die vom Arbeitgeber zu leistenden Aufstockungsbeträge sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei (näher dazu: Schulz, Die Beiträge 2005, 198) und deshalb nach § 1 Arbeitsentgeltverordnung kein Arbeitsentgelt, so dass sie nicht nach § 162 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 14 SGB IV Grundlage der Beitragsbemessung sind. Um eine daraus resultierende Minderung der Rentenanwartschaft durch Altersteilzeitarbeit zu vermeiden, trifft Abs. 5 für den Personenkreis der Arbeitnehmer, die nach dem ATG 1996 mit der Altersteilzeit begonnen haben und Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt (§§ 3, 4 ATG) erhalten, eine Sonderregelung. Die Einbeziehung des aufgestockten Arbeitsentgelts ist dabei auch in den Fällen des Beginns der Altersteilzeitarbeit vor dem 1.1.2010 (§ 1 Abs. 2 ATG) unabhängig davon, ob hinsichtlich des Aufstockungsbetrages die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 ATG für eine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit erfüllt sind.

 

Rz. 13

Wegen der Beitragsberechnung ist im Hinblick auf die Änderungen durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zu differenzieren:

Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1.7.2004 begonnen, konnte die Berechnung des Beitrags nur nach der bis zum 30.6.2004 geltenden Regelung des Abs. 5 erfolgen. Das ergab sich aus § 279g und war Konsequenz der Übergangsregelung des § 15g ATG, wonach dann, wenn mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1.7.2004 begonnen wurde, die Vorschriften des ATG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden sind. In diesen Fällen galt also bei Arbeitnehmern, die nach dem ATG Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhielten, auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts i. S. d. ATG, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als Arbeitsentgelt. Wurden bei den Aufstockungsbeträgen einmalig gezahlte Arbeitsentgelte berücksichtigt, waren diese in den Monaten ihrer Zahlung für die Feststellung des Unterschiedsbetrags dem laufenden Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in ta...

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