Rz. 1a

Die Regelung definiert, in welcher Weise und mit welcher Begrenzung die Beiträge zur Rentenversicherung erhoben werden. Vor Inkrafttreten des SGB VI waren die Beitragsbemessungsgrundsätze in § 1385 RVO, § 112 AVG und § 130 RKG geregelt.

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