0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung zum 1.7.2002 in das SGB VI eingefügt worden. Eine redaktionelle Änderung in Abs. 3 Satz 1 trat durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.10.2005 in Kraft. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat mit Wirkung zum 17.11.2016 Abs. 3 neu gefasst und Abs. 1 und 2 geändert. Durch das 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist Abs. 3 mit Wirkung zum 26.11.2019 dem EU-Datenschutzrecht angepasst worden. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) hat mit Wirkung zum 1.7.2020 Abs. 3 erneut umfassend geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 151a soll einen automatisierten Datenzugriff der Versicherungsämter und/oder Gemeindebehörden auf die Stammsatzdatei der Rentenversicherung sowie auf das Versicherungskonto bei Leistungsträgern von Versicherten aus dem jeweiligen Bezirk ermöglichen. Dabei soll die Datensicherheit in der Informationstechnik speziell in der Rentenversicherung, bei der die Integrität der Datenbestände zu den bedeutsamsten Grundlagen des Systems gehört, auch unter Einbeziehung von Versicherungsämtern und Gemeindebehörden in das automatisierte Verfahren (§ 148 Abs. 3) gewährleistet werden. In Abs. 3 wurde mehrfach eine Änderung vorgenommen, um die datenschutzrechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Bei der Erstellung des Sicherungskonzeptes handelt es sich um eine in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund fallende Querschnittsaufgabe (BR-Drs. 430/04 S. 169). Durch die Änderung von § 148 Abs. 3 und Einfügung von § 151a ist den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden ein beschränktes Online-Zugriffsrecht gewährt worden. Es reicht allerdings nur so weit, wie die Zuständigkeit bei der Antragsaufnahme für die gesetzliche Rentenversicherung reicht (Zips, LVA Mitt. 2003 S. 540).

2 Rechtspraxis

2.1 Umfang des Datenzugriffs

 

Rz. 3

Die Formulierung "erforderliche Daten" schränkt den Umfang der Daten, die den den Antrag aufnehmenden Stellen zur Verfügung gestellt werden, auf ein Mindestmaß ein. Gleichzeitig wird damit sowohl der Teil erfasst, der aus dem Datenbestand der Datenstelle der Rentenversicherungsträger geliefert wird, als auch der Teil, der aus dem Versicherungskonto bei dem aktuellen Kontoführer entnommen wird. Die Führung der Dateien ist in § 150 Abs. 2 für die Stammsatzdatei geregelt und die Führung des Versicherungskontos bei den Rentenversicherungsträgern im § 149 Abs. 1 (BR-Drs. 214/02 S. 81 f.). Darüber hinaus wird der Zugriff der Versicherungsämter und/oder Gemeindebehörden insoweit beschränkt, als der Kreis der Versicherten, für die Daten abgefragt werden können, begrenzt ist. Die Datenabfrage ist nur für Versicherte und andere Leistungsberechtigte (z. B. Hinterbliebene) erlaubt, die ihren Wohnsitz, Beschäftigungs- oder Tätigkeitsort im jeweiligen Bezirk haben. Für die Antragsannahme in anderen Fällen gilt § 16 Abs. 2 SGB I, der ausdrücklich die Weiterleitung von Anträgen, die bei nicht zuständigen Gemeinden gestellt wurden, regelt. In diesen Fällen ist es für die Antragsannahme (Weiterleitung) nicht notwendig und deshalb auch nicht möglich, auf die jeweiligen Datenbestände zuzugreifen.

 

Rz. 4

Eine weitere Begrenzung des Datentransfers erfolgt durch Abs. 2. Dieser stellt aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Konkretisierung der beim automatisierten Verfahren abzurufenden erforderlichen Daten dar. Die Regelung entspricht den Anforderungen des BVerfG zum Transparenzgebot (BVerfGE 65 S. 1). Durch den Verweis in § 151a Abs. 2 Satz 1 auf § 150 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 wird der Zugriff auf die Stammsatzdatei eng begrenzt. Die hierbei aus der Stammsatzdatei (§ 150 Abs. 2 Nr. 1 bis 3) abzurufenden Daten sind zur Identifizierung des Versicherten erforderlich. Die Angabe über die Staatsangehörigkeit (§ 150 Abs. 2 Nr. 4) ist für die Feststellung erforderlich, ob gegebenenfalls bilaterale Abkommen mit einem ausländischen Staat bestehen oder sonstige Sozialversicherungsabkommen vorliegen, da dann weitere Antragsvordrucke hinzugezogen werden müssen. Die Angabe des Staates und des Zeitpunktes, zu dem letztmalig eine Einreise in das Bundesgebiet stattfand (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1), versetzt das Versicherungsamt bzw. die Gemeindebehörde ebenfalls in die Lage, festzustellen, welche länderspezifischen Vordrucke im Weiteren noch für die Antragstellung benötigt werden. Die Angabe des Datums zum Stand der Kontoklärung (Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) wird von der antragaufnehmenden Stelle benötigt, um ggf. Hinweise auf noch ungeklärte rentenversicherungsrechtlich relevante Zeiten geben zu können. Mit dem nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 möglichen Abruf der Anschrift wird eine weitere Identifizierung des Versicherten vorgenommen (BR-Drs. 214/02 S. 82). Abs. 2 Satz 2 erlaubt und begrenzt den Zugriff auf das Versicherungskonto, in dem in ...

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