Rz. 3

Die Deutsche Post AG ist nach Abs. 1 berechtigt, die Sozialdaten, die sie im Zusammenhang mit der Rentenauszahlung erhalten hat, einem bestimmten Adressatenkreis mitzuteilen. Dazu gehören die für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger gemäß § 35 SGB I. Das sind die in §§ 12, 18 – 29 SGB I aufgeführten Stellen. Aufgrund des Gesetzeswortlautes könnten auch die in § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I genannten Institutionen zum Kreis der Berechtigten gehören. Sie sind zwar zum Schutz des Sozialgeheimnisses verpflichtet, aber keine Leistungsträger. Da Abs. 1 als Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist, kann die Auffassung vertreten werden, dass die in § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I aufgeführten Verbände und Vereinigungen nicht zum Kreis der Auskunftsberechtigten zählen. Jedoch haben neben den Leistungsträgern auch die ihnen Gleichgestellten gemäß Abs. 1 ein Auskunftsrecht. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens ist aber die Berechtigung der in § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I genannten Stellen zu bejahen. Denn in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/5530 S. 50) wird nicht auf die Leistungsträger abgestellt, sondern von der Auskunftsberechtigung der im Zusammenhang mit dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) genannten Stellen gesprochen. Dazu zählen die in § 67 Abs. 2 SGB X abschließend aufgezählten Institutionen (so auch Hauck, in: Hauck/Haines, SGB VI, § 151 Rz. 8; a. A. unter Hinweis auf den Wortlaut der Norm: Paulus , in: jurisPK-SGB VI, § 151 Rz. 34).

 

Rz. 4

Es dürfen nur Daten weitergegeben werden, die dem Postdienst im Zusammenhang mit der Bearbeitung rentenversicherungsrechtlicher Aufgaben bekannt geworden sind. In Abs. 1 Nr. 1 bis 10 sind diese Daten abschließend aufgezählt worden. Da § 151 gegenüber den Bestimmungen in § 35 SGB I und §§ 67ff. SGB X einen Ausnahmetatbestand darstellt, ist daraus keine Berechtigung zur Übermittlung weiterer Daten abzuleiten.

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