Rz. 70

Gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23550 S. 95 und 96) muss sich eine Rehabilitationseinrichtung, die eine Zulassung zur Leistungserbringung erhalten will, damit einverstanden erklären, dass die von ihr erbrachten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf der Grundlage des von der Deutschen Rentenversicherung Bund, unter Berücksichtigung der im Abs. 9 Nr. 2 geregelten Mindestkriterien an die Ermittlung, Bemessung und Gewichtung der Vergütung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, entwickelten Vergütungssystems vergütet werden. Dabei sollen die Regelungen zu den Vertragsinhalten des § 38 SGB IX, insbesondere § 38 Abs. 2 SGB IX beachtet werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wird durch die Regelungen im Satz 3 ausdrücklich verpflichtet, bis zum 31.12.2025 ein für die Träger der Rentenversicherung verbindliches Vergütungssystem zur Ermittlung und Bemessung einer leistungsgerechten Vergütung für die von den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen erbrachten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu entwickeln. Das zu entwickelnde Vergütungssystem muss im Einklang mit den vergaberechtlichen Vorgaben stehen.

Da für Rehabilitationseinrichtungen, die eine Zulassung anstreben, die Verpflichtung zur Anwendung des von der Deutschen Rentenversicherung Bund entwickelten Vergütungssystems besteht, sind sie auch verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund die zur Entwicklung dieses Vergütungssystems erforderlichen Informationen und Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Das neu entwickelte Vergütungssystem wird ab dem 1.1.2026 für alle Rehabilitationseinrichtungen eingeführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat dieses wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren.

Alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen, und somit auch die von den Trägern der Rentenversicherung selbst betriebenen Rehabilitationseinrichtungen, erbringen die erforderlichen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab dem 1.1.2026 auf der Grundlage des von der Deutschen Rentenversicherung Bund entwickelten Vergütungssystems. Die Leistungen zur Prävention werden, wegen ihrer großen Vielfalt und Heterogenität, von dem zu entwickelnden Vergütungssystem ausgenommen. Leistungen zur Prävention, die in modularisierter Form in unterschiedlichen, aufeinander aufbauenden Phasen erbracht werden, ermöglichen eine Inanspruchnahme mehrerer Leistungsanbieter und in Kombination verschiedener Leistungsformen.

Das neue Vergütungssystem erfasst alle Leistungen nach § 15 – also auch die Leistungen der Anschlussrehabilitation und der Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen.

Solange, wie das neue Vergütungssystem noch nicht eingeführt ist – also bis zum 31.12.2025 – wird das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Vergütung praktiziert.

Weitere Informationen ergeben sich aus der Komm. zu Rz. 79 und 90 ff.

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