2.1 Träger der Rentenversicherung

 

Rz. 3

Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden von den Regionalträgern und den Bundesträgern wahrgenommen. Alle Träger treten als "Deutsche Rentenversicherung" auf. Das Ziel, mit der Organisationsreform auch nach außen hin eine neue Struktur zu schaffen, kommt durch die neue Namensgebung zum Ausdruck. Die Namen der Rentenversicherungsträger setzen sich aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" sowie einer angefügten Regionalbezeichnung, die den jeweiligen Zuständigkeitsbereich beschreibt, zusammen. § 125 Abs. 2 bezeichnet die Bundesträger Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt nicht nur Trägeraufgaben, sondern gemäß § 138 auch Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahr. Die dezentrale Gliederung der Rentenversicherung hat es erforderlich gemacht, eine zentrale Stelle zu schaffen, über die sowohl der Datenaustausch innerhalb der Rentenversicherung als auch mit anderen Institutionen abgewickelt werden kann.

Die einzelnen Träger der Rentenversicherung bleiben weiterhin verantwortliche Stelle i. S. d. § 67 Abs. 9 SGB X.

Die Datenbestände, die die Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger der Rentenversicherung führt, und die Datenbestände der Datenstelle bleiben getrennt.

2.2 Datenstelle

 

Rz. 4

Die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) in Würzburg hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Doppel- und Mehrfachvergaben von Versicherungsnummern aufzudecken und zu verhindern,
  • Daten im multilateralen Verkehr im System der sozialen Sicherheit entgegenzunehmen und weiterzuleiten,
  • für die Rentenversicherung bedeutsame Daten des Einwohnermeldewesens entgegenzunehmen und weiterzuleiten,
  • der Zusammenführung von Versicherungskonten mit dem zu erwartenden Personenkennzeichen zu dienen,
  • die Querverbindungen innerhalb der Träger der Rentenversicherung herzustellen und
  • die für die Anwendung der Bemessungsverordnungen notwendigen Daten zu ermitteln.

Mit der Zweiten Datenerfassungsverordnung (2. DEVO) v. 29.5.1980 (BGBl. I S. 593) wurden die von den Rentenversicherungsträgern geschaffene Datenstelle gesetzlich verankert (§ 14 2. DEVO) und der Datenstelle weitere Aufgaben überwiesen. Seit 1.1.1999 gilt die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) v. 10.2.1998 (BGBl. I S. 343) mit Änderungen.

 

Rz. 5

Weitere Aufgaben der Datenstelle sind:

  • Führung der Stammsatzbestandsdatei und die Verarbeitung der Daten über vergebene Versicherungsnummern,
  • Weiterleitung der von den Trägern der Krankenversicherung und anderen Stellen gelieferten Meldungen an die Versicherungsträger und ggf. an die Bundesagentur für Arbeit,
  • Lieferung von Meldungen an die Träger der Krankenversicherung und an andere Stellen,
  • Herstellung von Querverbindungen innerhalb der Deutschen Rentenversicherung und
  • Veranlassung der Ausstellung von Sozialversicherungsnachweisheften.
 

Rz. 5a

Nach § 28b Abs. 2 SGB IV haben die Spitzenorganisationen Grundsätze unter anderem über die Gestaltung der Beitragsnachweise zu erlassen. Sie ersetzten die Sozialversicherungsnachweishefte.

Aufgrund von § 28c, § 28p Abs. 9 Nr. 3, § 106 SGB IV, § 195 SGB VI i. V. m. Art. 80 des Gesetzes v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) hat das Bundesministerium für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Verordnung zur Neuregelung des Meldewesens in der Sozialversicherung v. 10.2.1998 (BGBl. I S. 343) erlassen. Die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV) ist am 1.1.1999 (Art. 3 der VO) in Kraft getreten. Die §§ 32 bis 37 DEÜV, die durch Art. 65 RVOrgG der neuen Organisationsstruktur der Rentenversicherung angepasst wurden, enthalten Vorschriften über die Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger.

 

Rz. 5b

Nach § 36 Abs. 1 DEÜV führt die Datenstelle eine maschinelle Stammsatzdatei. Sie hat die für die Durchführung der Rentenversicherung erforderlichen Daten aus den an sie erstatteten oder weitergeleiteten Meldungen unverzüglich an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiterzuleiten. Gleiches gilt zugunsten der Bundesagentur für Arbeit (§ 36 Abs. 2 und 3 DEÜV).

Die Einrichtung von Dateien mit Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 SGB X), die einer Versicherungsnummer zugeordnet sind, ist der Deutschen Rentenversicherung Bund unter 2 Voraussetzungen zugelassen. Entweder ist die Einrichtung der betreffenden Datei gesetzlich vorgeschrieben oder die Datei wird ausschließlich bei der Datenstelle geführt. Hierdurch wird ausgeschlossen, dass an zentraler Stelle für den größten Teil der Bevölkerung Dateien mit umfangreichen Daten aus ihrem gesamten Leben aufgebaut werden.

 

Rz. 5c

Zurzeit führt die Datenstelle die Stammsatzdatei (§ 150 Abs. 2 und 3), die derzeit mehr als 110 Mio. Datensätze umfasst, eine Sicherungsdatei (§ 150 Abs. 4), mit deren Hilfe festgestellt werden kann, welcher Bedienstete der Datenstelle zu welchem Zeitpunkt a...

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