Rz. 14

Die versorgungsrechtliche Regelung bei einer erneuten Berufung in ein anderes Amt im Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt Abs. 5. Die gesamte als Mitglied des Direktoriums verbrachte Zeit gilt versorgungsrechtlich als eine nicht unterbrochene Amtszeit (§ 66 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG). Im Falle der Höherbewertung ist das Ruhegehalt aus dem höheren Amt zu berechnen. Auch im Falle der erneuten Berufung in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt als Mitglied des Direktoriums ist das Ruhegehalt für die gesamte Dienstzeit aus dem höheren Amt zu berechnen (§ 5 Abs. 5 BeamtVG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge