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§ 14 trat aufgrund des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S 2838) am 14.12.2016 in Kraft.

Eine "Vorgängerversion" der Vorschrift existierte nur bis 30.6.2001, weil diese Vorgängerversion durch das Inkrafttreten des SGB IX ersatzlos gestrichen wurde. Außerdem hatte sie einen anderen Inhalt (Regelung des Ortes von Rehabilitationsleistungen). Vom 1.7.2001 bis 13.12.2016 war somit die Vorschrift des § 14 nicht besetzt.

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