Rz. 14

Zu den Aufgaben einer Verbindungsstelle gehört nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auch die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustausches bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

 

Rz. 15

Die Koordinierung der Verwaltungshilfe umfasst dabei zwischen den Staaten insbesondere die Organisation und Durchführung von Verbindungsstellenbesprechungen zur Klärung genereller Rechts- und Verfahrensfragen, den Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen sowie die Abstimmung über Inhalte von Formularen und Datensätzen mit anderen mitgliedstaatlichen Verbindungsstellen. Daneben sind im Inland mit den weiteren deutschen Verbindungsstellen im Bereich Rente, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Gartenbau und Forsten und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen ebenso Verfahrensabsprachen zu treffen wie mit den deutschen Verbindungsstellen für den Bereich Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband, deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland), für den Bereich Arbeitslosenversicherung (Bundesagentur für Arbeit) und für den Bereich Unfallversicherung (Spitzenverband Deutsche gesetzliche Unfallversicherung).

 

Rz. 16

Der Datenaustausch zwischen den mitgliedstaatlichen Verbindungsstellen und Trägern soll zukünftig nach Art. 4 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 elektronisch über bestimmte Zugangsstellen erfolgen. Das entsprechende System firmiert unter dem Titel "electronic exchange of social security information" (EESSI). Das EESSI-System soll künftig für die Erledigung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem überstaatlichen Verwaltungsverfahren genutzt werden. Für den Bereich der Rentenversicherung ist die Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) als Zugangsstelle vorgesehen.

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