Rz. 9

Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis maßgebend, ist auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt nach Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigen. So beginnt z. B. eine Ausbildungsanrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 mit dem Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres eines Versicherten. Bei Versicherten, die im Laufe eines Kalendermonats geboren wurden, ergibt sich somit generell ein Teilmonat, der ebenfalls als Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist (Abs. 2 Satz 2).

 
Praxis-Beispiel

Eintritt von voller Erwerbsminderung i. S. v. § 43 Abs. 2 Satz 2 = 10.3.2023

Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. a. das Vorliegen von 3 Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Der Zeitraum von 5 Jahren umfasst gemäß § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 bis 193 BGB im vorliegenden Sachverhalt die Zeit vom 10.3.2018 bis 9.3.2023.

In diesem Zeitraum (nach Abs. 2 Satz 2 bis einschließlich 9.3.2023) müsste der Versicherte – bei Berücksichtigung der nach § 55 Abs. 2 gleichgestellten Pflichtbeiträge – 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen.

 

Rz. 10

Im Übrigen ist der Kalendermonat, in den der Ereignistag fällt, z. B. auch bei Anwendung der folgenden Vorschriften zu berücksichtigen:

 
§ 72 Abs. 2
  • bei Bestimmung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums zur Berechnung des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten
§ 237a Abs. 1 Nr. 2
  • Nachweis einer mehr als 10-jährigen Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres
§ 53 Abs. 1 und 2
  • Nachweis einer einjährigen Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit in den letzten 2 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge