Rz. 21

Soweit die Ehegatten/Lebenspartner sich nach eingehender individueller Beratung (§ 14 SGB I) für ein Rentensplitting entscheiden, erteilt der nach Abs. 3 für die Durchführung des Rentensplittings zuständige Rentenversicherungsträger beiden Ehegatten/Lebenspartnern einen rechtsbehelfsfähigen Splittingbescheid, der einem ggf. beteiligten Rentenversicherungsträger zur Kenntnis gegeben wird.

Dabei ist der am Verfahren zum Rentensplitting beteiligte, nicht zuständige Rentenversicherungsträger nach Abs. 4 der Vorschrift an die Entscheidung des nach Abs. 3 zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden (Abs. 4).

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