Rz. 12

Die Aussetzung der durch ein Rentensplitting bedingten Rentenkürzung erfolgt nach Abs. 3 (i. d. F. des VASTrRefG v. 3.4.2009, BGBl. I S. 700, in Kraft ab 1.9.2009) mit Wirkung für die Zukunft, und zwar ab dem 1. Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.[1]

 

Rz. 13

Abs. 3 entspricht auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Aussetzung der Rentenkürzung aufgrund eines Rentensplittings der im Versorgungsausgleichsgesetz enthaltenen vergleichbaren Anpassungsregelung (§§ 37, 34 Abs. 3 VersAusglG).

 

Rz. 14

Entgegen dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht ist die Anwendung von Abs. 1 Satz 1 (ebenso wie die Anwendung von § 37 VersAusglG) seit dem Inkrafttreten des VAStrRefG v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) zum 1.9.2009 nicht mehr mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. Dies hat zur Folge, dass die verwaltungsaufwendige Anrechnung von bereits gezahlten Leistungen an den verstorbenen begünstigten Ehegatten/Lebenspartner nicht mehr erforderlich ist. Das nunmehr auf die Zukunft ausgerichtete Verfahren führt zum einen wie bisher zu normzweckorientierten Ergebnissen, kommt aber darüber hinaus auch den praktischen Bedürfnissen der Massenverwaltung der Rentenversicherungsträger entgegen.

[1] Nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht erfolgte die Aussetzung der Rentenkürzung aufgrund des Rentensplittings mit Wirkung für die Vergangenheit. Dabei wurden allerdings die vom verstorbenen Ehegatten/Lebenspartner aus dem Rentensplitting in Anspruch genommenen Leistungen auf die dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner zustehende Rentennachzahlung angerechnet.

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