Rz. 5

Voraussetzung für die Aussetzung der durch ein Rentensplitting herbeigeführten Rentenkürzung i. S. v. Abs. 1 Satz 1 ist darüber hinaus, dass an den verstorbenen (insgesamt) begünstigten Ehegatten/Lebenspartner nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden sind.

Abs. 1 Satz 1 bezieht sich somit ausschließlich auf die Dauer des Versichertenrentenbezuges des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners. Die Bewilligung sonstiger Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus seiner Versicherung (z. B. Leistungen zur Teilhabe, Hinterbliebenenrenten) sind nicht zu berücksichtigen und schließen damit eine Aussetzung der auf dem Rentensplitting beruhenden Kürzung der Rente des (insgesamt) belasteten Ehegatten/Lebenspartners nicht aus.

Bei Feststellung der Dauer des Bezugs von Rentenleistungen sind darüber hinaus nur Versichertenrentenbezugszeiten zu berücksichtigen, die zeitlich nach dem Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting (§§ 101 Abs. 4, 120a Abs. 9) liegen. Dies muss schon deshalb gelten, weil sich die nach §§ 76c, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zu berücksichtigenden Zuschläge und Abschläge an Entgeltpunkten erst zu diesem Zeitpunkt auf die Rentenhöhe auswirken.

Die an den Monat nach Bestandskraft des Rentensplittings anschließenden Versichertenrentenbezugszeiten können selbst dann in vollem Umfang auf die max. Rentenbezugsdauer von 36 Monaten angerechnet werden, wenn die Rente aufgrund von Anrechnungsvorschriften (z. B. gemäß § 93 wegen des Bezugs einer Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung) nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangt ist; nicht anzurechnen sind dagegen Monate, in denen sich kein Rentenzahlbetrag mehr ergeben hat (sog. Null-Rente), obwohl dem Grunde nach ein Rentenanspruch bestanden hatte.

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