Rz. 61
Um den Ehegatten/Lebenspartnern, die ein Rentensplitting i. S. v. § 120a in Erwägung ziehen, eine geeignete Entscheidungshilfe zu bieten, haben die Rentenversicherungsträger das Verfahren zur Durchführung des Rentensplittings in folgende Phasen gegliedert:
- Erteilung von individuellen und gemeinsamen Splittingauskünften,
- Durchführung von Probeberechnungen (Berechnung von Versichertenrenten zu Lebzeiten beider Ehegatten/Lebenspartner sowie von Witwen-/Witwerrenten aus beiden Versicherungsverhältnissen nach Einkommensanrechnung gemäß § 97 und ggf. nach Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente gemäß § 93),
- Erteilung von "gemeinsamen Splittingbescheiden" durch den nach § 120d Abs. 3 zuständigen Rentenversicherungsträger.
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