Rz. 56

Mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) v. 14.6.1976 (BGBl. I S. 1421) zum 1.7.1977 findet bei Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe i. d. R. ein Versorgungsausgleich statt, durch den die in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) erworbenen Anrechte auf Versorgung wegen Alters und Invalidität zwischen den Ehegatten zum Aufbau eigener Versorgungsansprüche partnerschaftlich geteilt werden. Nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs besteht bei Tod eines früheren Ehegatten allerdings kein Anspruch auf Geschiedenenwitwen-/-witwerrente gemäß § 243 für den überlebenden geschiedenen Ehegatten.[1]

Seit dem Inkrafttreten des LPartÜG v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) zum 1.1.2005 gelten die Regelungen zum Versorgungsausgleich auch bei Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem LPartG.

Die Erziehungsrente (§ 47) wurde als Versichertenrente im Zusammenhang mit der Einführung des Versorgungsausgleichs in den Leistungskatalog der gesetzlichen Rentenversicherung aufgenommen. Die Erziehungsrente ist den "Renten wegen Todes" zuzuordnen, weil ein Anspruch auf diese Versichertenrente erst nach dem Tod eines früheren Ehegatten/Lebenspartners entstehen kann. Darüber hinaus müsste der überlebende frühere Ehegatte/Lebenspartner zu diesem Zeitpunkt mindestens ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehegatten/Lebenspartners erziehen und die in § 47 Abs. 1 genannten sonstigen Voraussetzungen erfüllen.

Ergänzend zu § 47 Abs. 1 benennt § 47 Abs. 3 (eingefügt mit Wirkung zum 1.1.2002 durch das AVmEG v. 21.3.2001, BGBl. I S. 403) die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erziehungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für verwitwete Ehegatten nach bestandskräftiger Durchführung eines Rentensplittings (§ 120a Abs. 7 und 9, § 77 SGG); § 47 Abs. 3 gilt seit dem 1.1.2005 (Inkrafttreten des LPartÜG v. 15.12.2004, BGBl. I S. 3396) auch für überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 47 Abs. 4).

Hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erziehungsrente an verwitwete Ehegatten/Lebenspartner nach Durchführung eines Rentensplittings wird im Übrigen auf die Komm. zu § 47 Abs. 3 und 4 verwiesen.

[1] Bei Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe nach dem bis zum 30.6.1977 geltenden Recht kann bei Tod eines früheren Ehegatten und Vorliegen der in § 243 genannten Voraussetzungen für den überlebenden geschiedenen Ehegatten ein Anspruch Witwenrente/Witwerrente (sog. Geschiedenenwitwen-/-witwerrente) bestehen.

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