Rz. 35

Gemäß dem bis zum 31.12.2007 geltenden § 65 Abs. 4 SGB II hatten auch erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wenn

  • sie das 58. Lebensjahr vollendet hatten und
  • die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllten, weil sie nicht arbeitsbereit waren und
  • nicht alle Möglichkeiten nutzen wollten, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden.

Durch eine entsprechende Erklärung konnte der Hilfebedürftige deutlich machen, dass er an einer Erwerbstätigkeit nicht mehr interessiert ist und dass er durch den Bezug von Arbeitslosengeld II die Zeit bis zum Beginn des Altersgeldes lediglich überbrücken will. Da dieser Personenkreis mit der Erklärung faktisch aus dem Arbeitsleben ausgeschieden war, konnten die Ziele des § 10 nicht mehr erreicht werden. Demzufolge kam es zu einem Leistungsausschluss gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4a.

Gemäß § 65 Abs. 4 Satz 2 SGB II gilt die Vorschrift seit dem 1.1.2008 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1.1.2008 entstanden ist und der erwerbsfähige Leistungsberechtigte vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. Deshalb findet die Vorschrift bei § 12 SGB VI in der Praxis so gut wie keine Anwendung mehr. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung wegen der Anhebung der Altersgrenze für Altersrente wegen Arbeitslosigkeit die Anwendung des § 65 SGB II bei dem Ausschlussgrund nach § 12 SGB VI verneint. Deshalb wird auf die Ausführungen zu Rz. 31 und 32 verwiesen.

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