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Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich kostenfrei auf ein Konto des Leistungsempfängers bei einem Geldinstitut im Inland oder im europäischen Ausland, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, zu überweisen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB I).

Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB I i. d. F. des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) ist mit Wirkung zum 1.12.2021 als Alternative zur Überweisung von Geldleistungen der Sozialversicherung auf ein Konto des Leistungsberechtigten auch eine kostenfreie Übermittlung an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder europäischen Ausland zulässig, soweit der Empfänger der Geldleistung dies verlangt und darüber hinaus nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

Ergänzend zu § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB I regelt Abs. 2b (eingefügt mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das 7. SGB IV-ÄndG v. 12.6.2020, BGBl. I S. 1248) lex spezialis für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, dass die kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder europäischen Ausland spätestens ab dem zweiten Monat, der dem Monat folgt, in dem der in § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB I geforderte Nachweis erbracht worden ist, erfolgt. Abs. 2b bewirkt, dass eine Rückabwicklung und ggf. Erstattung bereits verrechneter Kosten für eine bare Auszahlung von Geldleistungen zwischen Berechtigtem, Geldinstitut und Rentenversicherungsträger im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zur Vermeidung eines erhöhten Verwaltungsaufwands zeitlich eingeschränkt wird (vgl. auch BT-Drs. 19/17586 v. 4.3.2020 S. 96).

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