Rz. 2

Durch die Aufhebung von Abs. 1 aufgrund der Schaffung des SGB IX ist der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" keineswegs entfallen. Vielmehr stellt nunmehr § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Vorrang von Leistungen zur Teilhabe vor Rentenleistungen klar, wobei dieser Grundsatz insoweit erweitert wurde, als er nunmehr auch beim Bezug einer Rente gilt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Durch die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 wird dieser Grundsatz auch im SGB VI nochmals betont.

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