2.1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben

 

Rz. 2

Leistungen zur Rehabilitation gemäß §§ 15 bis 32 i. V. m. §§ 26ff. SGB IX werden bei einem Auslandsaufenthalt nur dann gewährt, wenn für den Berechtigten (vgl. dazu Komm. zu § 110) mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland für den Antragsmonat Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeiträge sind nur solche nach deutschem Recht, also nach dem SGB VI (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.2.2019, L 22 R 371/14). Es ist jedoch unerheblich, ob die Pflichtbeiträge von dem Versicherten oder einem Dritten entrichtet worden sind. Sachleistungen nach dem SGB können – soweit die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 10, 11) – auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können und kein Ausschlusstatbestand gemäß § 12 vorliegt. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind (§ 18 SGB IX). Insoweit ist eine deutliche Änderung gegenüber § 14 a. F. eingetreten. Zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch die "Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft" nach der EWG-VO 1408/71 (BSG, Urteil v. 21.6.1995, 5 RJ 38/94). Soweit gemäß § 112 die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ins Ausland zulässig ist, jedoch eine Rehabilitationsleistung nicht ins Ausland "exportiert" werden kann, wird der Grundsatz "Reha vor Rente" aufgegeben. Dies hat der Gesetzgeber jedoch bewusst in Kauf genommen.

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 weicht von dem Erfordernis der Entrichtung von Pflichtbeiträgen für die Fallgestaltung ab, dass keine Pflichtbeiträge gezahlt werden konnten, weil der Berechtigte wegen Arbeitsunfähigkeit daran gehindert war. Da vom Krankengeld Pflichtbeträge entrichtet werden, werden durch diese Regelung primär Fälle von Arbeitsunfähigkeit erfasst, in denen der Versicherte nach Ablauf der Höchstbezugsdauer keinen Anspruch mehr auf Krankengeld hat. Es ist aber dann erforderlich, dass der Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung vorausgegangen ist, damit insoweit der notwendige Zusammenhang hergestellt ist.

2.2 Beitragszuschüsse

 

Rz. 4

Beitragszuschüsse zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung gemäß § 106 (sowie bis zum 31.3.2004 zur Pflegeversicherung) sind für Auslandsrentenbezieher generell ausgeschlossen. Der Gesetzgeber sieht es nicht als Aufgabe der deutschen Rentenversicherung an, für die im Ausland lebenden Rentner Leistungen zur Absicherung dieser Risiken zu erbringen (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.11.2018, L 3 R 79/15). Aufgrund zahlreicher über- und zwischenstaatlicher Abkommen gilt jedoch vielfach eine Gebietsgleichstellung (vgl. dazu Komm. zu § 110), so dass die entsprechenden Beitragszuschüsse gezahlt werden (dazu BSGE 31 S. 288). Da dies aufgrund der alleinigen Beitragstragung der Rentner in der Pflegeversicherung ab 1.4.2004 nicht mehr möglich ist (Aufhebung von § 106a), war die Regelung in Abs. 2 anzupassen.

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