2.1 Antrag

 

Rz. 2

Gemäß § 19 SGB IV werden Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung nur auf Antrag erbracht. Da gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1e SGB I die Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung (und in der Zeit vom 1.1.1995 bis 31.3.2004 auch für die Pflegeversicherung) zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zählen, ist die Antragstellung Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1f SGB I gilt dies auch für die Kinderzuschüsse. Die für die Antragstellung zu beachtenden Fristen sind den Vorschriften über den Beginn des Verfahrens (§§ 99 ff.) zu entnehmen. Antrag in diesem Sinne ist auch der Reha-Antrag, der gemäß § 116 als Rentenantrag gilt.

 

Rz. 3

Ein auch danach verspäteter Antrag kann grundsätzlich zu einem Auseinanderfallen von Renten- und Zuschussbeginn führen. Allerdings ist eine entsprechende Information über die rechtzeitige Antragstellung Aufgabe des Rentenversicherungsträgers. Er ist gemäß §§ 14, 15 SGB I verpflichtet, bei der Beantragung der Rente von sich aus auf die Möglichkeit der Beantragung des Zuschusses hinzuweisen. Eine Verletzung dieser Beratungspflicht begründet einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Danach ist der Versicherte so zu stellen, als wenn er bei entsprechender Beratung rechtzeitig den Zuschuss beantragt hätte. Für die Praxis ist diese Problematik allerdings ohne Bedeutung, da in den entsprechenden Rentenantragsvordrucken die möglichen Zuschüsse ebenfalls beantragt werden.

2.2 Beginn der Zuschusszahlung

2.2.1 Versichertenrenten

 

Rz. 4

Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 wird eine Rente aus eigener Versicherung von Beginn des Kalendermonats an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, sofern die Rente bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt gemäß § 108 somit ebenso für den Zuschuss zur Krankenversicherung. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zur Krankenversicherung sind erfüllt, wenn bei einem Rentenbezug eine freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung besteht. Bei späterer Antragstellung beginnt die Zuschusszahlung erst von dem Kalendermonat an, in dem der Rentenantrag gestellt worden ist (§ 99 Abs. 1 Satz 2, § 108). Wird der Zuschuss später beantragt, wird er erst vom Zeitpunkt der Antragstellung geleistet. Eine Besonderheit kann sich ergeben, wenn der Zuschuss zur Krankenversicherung deshalb ausgeschlossen ist, weil Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (§ 106 Abs. 1 Satz 2). Endet dann die Versicherungspflicht im Laufe eines Monats, so besteht der Anspruch auf den Krankenversicherungszuschuss unmittelbar (taggenau) anschließend, wenn die Antragsstellung rechtzeitig erfolgt. Dies erfolgt deshalb, weil die Beitragspflicht des Versicherten taggenau entfällt und der Rentenversicherungsträger taggenau die anteiligen Beiträge für den versicherungspflichtig gewordenen Rentner zu tragen hat.

2.2.2 Hinterbliebenenrenten

 

Rz. 5

Bei Hinterbliebenenrenten regelt § 99 Abs. 2 entsprechend den Beginn der Leistung des Zuschusses. Er wird von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind (Satz 1). Vom Todestag an wird er gezahlt, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten war (Satz 2). In entsprechender Anwendung von Satz 3 wird der Zuschuss jedoch nicht für mehr als 12 Monate vor dem Beginn der Antragstellung an geleistet. Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 115 Abs. 2 der Antrag auf Zahlung eines Vorschusses als Antrag auf Leistung der Witwen- bzw. Witwerrente gilt.

 

Rz. 6

Eine Sonderregelung trifft § 268 für Witwen-/Witwerrenten an Geschiedene. Diese werden erst vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Insoweit wird bei entsprechender Antragstellung der Zuschuss ebenfalls erst vom Zeitpunkt seiner Beantragung an gewährt.

2.3 Änderung und Ende der Zuschusszahlung

 

Rz. 7

Bezüglich der Änderung und des Endes einer Zuschussleistung (Krankenversicherungszuschuss) findet § 100 entsprechende Anwendung. Danach wird bei Änderungen in der Zuschusshöhe der Zuschuss in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist (vgl. dazu Komm. zu § 100). Die Fristenregelung in § 100 Abs. 2 ist zu beachten. Dabei ist wegen des klaren Wortlautes nur der Zuschuss für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung betroffen. Die Regelung gilt nicht für den Wegfall der privaten Krankenversicherung.

 

Rz. 8

Der Anspruch auf den Zuschuss endet bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (§ 100 Abs. 3 Satz 1). Er fällt somit grundsätzlich erst mit Beginn des Folgemonats weg. Dies gilt auch beim Tod des Versicherten. Für die Fälle eines Rentenendes aufgrund einer (erfolgreichen) Reha-Leistung enthält § 100 Abs. 3 Satz 2 und 3 Sonderregelungen, die ebenfalls für den Zuschuss zur Krankenversicherung gelten.

Mangels einer ausdrücklichen Regelung in den §§ 99ff. entfällt in entsprechender Anwendung des § 106 Abs. 1 Satz 2 der Zuschuss zur Krankenversicher...

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