Rz. 3

Die zuvor in § 28b Abs. 1 beschriebenen Aufgaben der Einzugsstelle werden nach § 98 übertragen und um die Möglichkeit ergänzt, Aufgaben teilweise oder ganz auf eine Annahmestelle zu übertragen. Die Meldungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen erfolgen direkt über deren eigene Annahmestelle. Das Gleiche gilt für die originären Meldungen an die Unfallversicherung. Die Regelung soll ein durchgehendes elektronisches Fehlerrückmeldeverfahren von den Fachverfahren zum Arbeitgeber sicherstellen. In Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger wurde für das Verfahren zur Umsetzung der Bestandsprüfungen eine Modifizierung besprochen, die gesetzlich fixiert worden ist. Ziel ist es, abweichend von dem bisher vorgesehenen vollautomatischen Verfahren ein System zu schaffen, in dem im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber mögliche inhaltliche Fehler in Meldungen erkannt und direkt von der Einzugsstelle bearbeitet werden können. Dadurch sollen unnötige Melde- und Rückfrageprozesse vermieden werden. Die geänderten Meldungen werden dann auch an den Meldepflichtigen zurück übersandt, damit die Bestände bei allen im jeweiligen Meldeverfahren Beteiligten gleich sind. Darüber hinaus muss nach § 28a Abs. 5 der Beschäftigte eine Kopie der geänderten Meldung durch den Arbeitgeber erhalten (BR-Drs. 117/16 S. 41).

 

Rz. 4

Soweit Abs. 2 Satz 4 und 5 vorsah, dass die für die Einzugsstellen geltenden Regelungen auch für alle anderen Adressaten von Meldungen verpflichtend sein sollten, ist aufgrund fehlender Praxisrelevanz eine Aufhebung erfolgt. Seit der Einführung des Bestandsprüfungsverfahrens bei den in § 98 Abs. 2 Satz 5 genannten Verfahren sind keine Bestandsprüfungen i. S. d. § 98 Abs. 2 Satz 1 bis 3 durchgeführt worden. Im Übrigen wird das Verfahren derzeit ausschließlich bei den Einzugsstellen praktiziert, da die weiteren Empfänger der Meldungen dargelegt haben, dass sie keine Änderungen in den Meldungen vornehmen. Daher wird das Bestandsprüfungsverfahren nun auf Meldungen nach § 28a beschränkt und ausschließlich bei den Einzugsstellen durchgeführt.

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