Rz. 2

Die Vorschrift ist eine Spezialnorm für die gesetzliche Krankenversicherung. Sie konkretisiert für diesen Versicherungszweig die in Art. 87 Abs. 2 GG und § 90 getroffene Grundentscheidung über die Verteilung der Aufsichtskompetenzen zwischen Bund und Ländern.

Die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit richtet sich bei den Ortskrankenkassen gemäß Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 143 SGB V nach den in der Satzung beschriebenen abgegrenzten Regionen. Dieser in der Satzung bestimmte Kassenbezirk ist der zwangsläufige Zuständigkeitsbereich gemäß § 90. Bei den (nicht geöffneten) Betriebskrankenkassen richtet sich die Zuständigkeit nach den in der Satzung benannten Betrieben. Die Lage der Betriebe bestimmt damit, ob der Zuständigkeitsbereich über ein Land hinausgeht. Allerdings bleiben unselbständige Betriebsteile mit weniger als 10 Mitgliedern bei der Regelung der Zuständigkeit unberücksichtigt (Abs. 1 Nr. 2 HS 2). Bei (nicht geöffneten) Innungskrankenkassen wird die Zuständigkeit durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die sie nach ihrer Satzung bestehen (Abs. 1 Nr. 4), bestimmt. Bei Ersatzkassen bestimmt sich die Zuständigkeit allein nach den regionalen Zuständigkeitsbegrenzungen in der Satzung.

Für Betriebskrankenkassen, die sich gemäß § 144 Abs. 2 SGB V (bis zum 31.3.2020 § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V) geöffnet haben, bestimmt sich die Zuständigkeit durch die Region nach § 144 Abs. 3 SGB V für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist. Für geöffnete Innungskrankenkassen gilt ebenfalls § 144 Abs. 3 SGB V aufgrund der Verweisung in § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB V.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge