0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Dritte Gesetz zu Änderung des Sozialgesetzbuches v. 30.6.1995 (BGBl. I S. 890) mit Wirkung zum 9.7.1995 eingefügt worden. Sie gilt seither unverändert. Lediglich die amtliche Überschrift besteht in der Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2001 (BGBl. I S. 1983). Durch das Gesetz für einen fairen Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 1.4.2020 angepasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG richtet sich die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger danach, ob deren örtlich definierter Zuständigkeitsbereich sich über die Grenze eines Landes hinaus erstreckt. Ist das der Fall, dann gilt – vorbehaltlich der Ausnahme in Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG – die Bundeszuständigkeit. Nach der durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) eingeführten freien Wahl der Krankenkasse und der Möglichkeit, dass sich Krankenkassen öffnen (§ 173 SGB V) bedurfte es nach Ansicht des Gesetzgebers der Klarstellung der Aufsichtszuständigkeit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, weil aufgrund der Wahlfreiheit der Versicherten grundsätzlich keine Träger mit territorial begrenztem Zuständigkeitsbereich mehr bestehen (BT-Drs. 13/1559 S. 14).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist eine Spezialnorm für die gesetzliche Krankenversicherung. Sie konkretisiert für diesen Versicherungszweig die in Art. 87 Abs. 2 GG und § 90 getroffene Grundentscheidung über die Verteilung der Aufsichtskompetenzen zwischen Bund und Ländern.

Die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit richtet sich bei den Ortskrankenkassen gemäß Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 143 SGB V nach den in der Satzung beschriebenen abgegrenzten Regionen. Dieser in der Satzung bestimmte Kassenbezirk ist der zwangsläufige Zuständigkeitsbereich gemäß § 90. Bei den (nicht geöffneten) Betriebskrankenkassen richtet sich die Zuständigkeit nach den in der Satzung benannten Betrieben. Die Lage der Betriebe bestimmt damit, ob der Zuständigkeitsbereich über ein Land hinausgeht. Allerdings bleiben unselbständige Betriebsteile mit weniger als 10 Mitgliedern bei der Regelung der Zuständigkeit unberücksichtigt (Abs. 1 Nr. 2 HS 2). Bei (nicht geöffneten) Innungskrankenkassen wird die Zuständigkeit durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die sie nach ihrer Satzung bestehen (Abs. 1 Nr. 4), bestimmt. Bei Ersatzkassen bestimmt sich die Zuständigkeit allein nach den regionalen Zuständigkeitsbegrenzungen in der Satzung.

Für Betriebskrankenkassen, die sich gemäß § 144 Abs. 2 SGB V (bis zum 31.3.2020 § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V) geöffnet haben, bestimmt sich die Zuständigkeit durch die Region nach § 144 Abs. 3 SGB V für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist. Für geöffnete Innungskrankenkassen gilt ebenfalls § 144 Abs. 3 SGB V aufgrund der Verweisung in § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB V.

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