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§ 9 enthält Legaldefinitionen und ergänzt damit die Regelungen in §§ 3 bis 5 über den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich. Er gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die soziale Pflegeversicherung und nach § 1 Abs. 1 Satz 2 auch für die Arbeitsförderung. Nicht anwendbar ist § 9 hingegen im Bereich der Sozialhilfe und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Regelungsgegenstand des § 9 ist die Definition für die Sozialversicherung, welcher Ort als Beschäftigungsort anzusehen ist. Dabei ist unter "Ort" ein Ort im verwaltungsrechtlichen – nicht im geografischen – Sinn zu verstehen, also beispielsweise ein Bezirk und nicht die Betriebsstätte selbst (BSG, Urteil v. 20.3.1984, 8 RK 36/82).

Die Bestimmung des Beschäftigungsorts hat im Krankenversicherungsrecht Bedeutung u. a. für die Zuständigkeit der Ortskrankenkasse und damit auch für die der Einzugsstelle (§ 173 Abs. 2 SGB V, § 28i). Im Bereich der Rentenversicherung kann sich die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger aus dem Beschäftigungsort ergeben (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). In der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers hingegen nicht nach dem Beschäftigungsort, sondern nach dem Sitz des Unternehmens (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Bedeutung hat der Beschäftigungsort im Weiteren für die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 SGG).

Abs. 1 enthält die Legaldefiniton des Beschäftigungsorts. In den Abs. 2 bis 7 werden weitere Beschäftigungsorte fingiert ("als Beschäftigungsort gilt", "gilt als Beschäftigungsort").

§ 9 ist zwingendes Recht und kann daher nicht, insbesondere auch nicht durch den Arbeitsvertrag oder durch die Satzungen der Sozialversicherungsträger, abbedungen werden.

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