Rz. 9

Für die geringfügig entlohnten Beschäftigten in Privathaushalten sind grundsätzlich auch Umlagen nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwandsausgleichsgesetz – AAG) v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3686) an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen (vgl. Komm. zu § 8 Rz. 43).

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