Rz. 2

Die Norm eröffnet die Möglichkeit, die Rücklage mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichend von den Regelungen des § 83 anzulegen. Ihr Zweck besteht darin, wirtschaftlichen Veränderungen und besonderen Sachverhalten Rechnung zu tragen (vgl. RegE-SGB IV, BT-Drs. 7/4122 S. 38 zu § 87 SGB IV). Die abweichende Regelung muss jedoch stets den allgemeinen Anlageerfordernissen des § 80 genügen; insoweit stehen der Aufsichtsbehörde Beurteilungsspielräume zu (Baier, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung und Pflegeversicherung, SGB IV, § 86 Rz. 3). 

Als abweichende Vermögensanlage kommen etwa auch Aktien oder Vermögensanlagen im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft in Betracht (Engelhard, in: jurisPK-SGB IV, § 86 Rz. 5; nach BSG, Urteil v. 18.7.2006, B 1 A 2/05 R, Rz. 33 ff. jedoch keine Anlage in Wertpapier-Spezialfonds mit Aktienanteil ohne Eigensicherung). 

Die Ausnahmegenehmigung ist auf Einzelfälle beschränkt: Dies bedeutet, dass generelle Ausnahmen vom Wortlaut nicht erfasst sind. Als Ausnahmevorschrift ist § 86 eng auszulegen (Borrmann, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 86 Rz. 1; zum Rechtscharakter der Genehmigung als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt und zum Umfang der Prüfungsbefugnis vgl. die Komm. zu § 85).

In aller Regel wird sich der Versicherungsträger im Vorfeld der Anlage mit der Aufsichtsbehörde ins Benehmen setzen; der Wortlaut der Norm "Genehmigung" (vgl. § 184 BGB) schließt jedoch auch eine nachträgliche Einschaltung nicht aus (vgl. Borrmann, a. a. O., § 86 Rz. 5; strenger im Sinne einer ausschließlich vorherigen Einwilligung: Engelhard, a. a. O., § 86 Rz. 18 m. w. N.). 

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