Rz. 5

Die zuletzt genannte Situation erfasst die zweite Alternative, die eröffnet ist, wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende abweichende Anlegung rechtfertigen.

Wichtige Gründe können finanzieller, wirtschaftlicher oder auch sozialer Natur sein. Kumulativ setzt die Ausnahmeregelung voraus, dass die abweichende Anlage gerade im individuellen und besonderen Interesse des Versicherungsträgers liegt, sodass gesamtwirtschaftliche oder generell sozialpolitisch wünschenswerte Ziele nicht ausreichen (vgl. Baier, a. a. O., § 86 Rz. 4). 

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