Rz. 9

Die Sozialversicherungsträger dürfen die Rücklage auch in Forderungen anlegen, für die eine sichere Hypothek (vgl. § 1113 BGB), Grund- oder Rentenschuld (§§ 1191, 1199 BGB) an einem Grundstück, Wohnungseigentum (§ 1 WEG) oder ein Erbbaurecht (vgl. § 1 ErbbauRG) im Bereich der Europäischen Gemeinschaften besteht. Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist nach § 84 als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes nicht übersteigt (vgl. Komm. zu § 84). Aufgrund ihrer fehlenden Akzessorietät ist die Grundschuld in der Praxis gegenüber der Hypothek als verkehrsfähiger zu bevorzugen (vgl. Dahm, in: Eichenhofer/Wenner, SGB IV, § 83 Rz. 9).

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