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Jansen, SGB IV § 83 Anlegung der Mittel / 1 Allgemeines

Stefanie Hupertz
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Rz. 2

Die Vorschrift beansprucht grundsätzlich für alle Versicherungszweige einschließlich der Arbeitsförderung Geltung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV); sie findet allerdings aufgrund des besonderen Finanzierungssystems keine Anwendung in der knappschaftlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte (§ 215 SGB VI; § 78 ALG). Ihrem wesentlichen Inhalt nach regelt sie für die Mittel der §§ 81 bis 82a einen verbindlichen Katalog der zulässigen Anlagemöglichkeiten und konkretisiert damit die Anlagegrundsätze des § 80. Soweit die Anlage den jeweiligen Liquiditätserfordernissen genügt, sind jedoch abweichende Regelungen der einzelnen Versicherungszweige ausdrücklich vorrangig (Abs. 1 Satz 1 HS 1; vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 6.4.2022, L 11 KR 33/21 KL, Rz. 112). Für die Krankenversicherung sind § 220 Abs. 3 Satz 3 ff. SGB V und § 261 Abs. 6 SGB V, für die Rentenversicherung § 217 SGB VI, für die Pflegeversicherung § 64 Abs. 5 SGB XI, für die Unfallversicherung § 172a Abs. 1 SGB VII und für die Bundesagentur für Arbeit § 366 Abs. 3 SGB III zu beachten.

Darüber hinaus ermöglicht § 86 (vgl. Komm. dort) in begründeten Einzelfällen eine Anlage in Abweichung von § 83, wenn eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorliegt.

Mit dem 8. SGB IV-ÄndG wurde als weitere Voraussetzung für eine zulässige Anlage aufgenommen, dass kein Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart wird. Dies führt praktisch zum Ausschluss von nachrangigen Wertpapieren und Forderungen aus Darlehen und Einlagen i. S. v. § 39 Abs. 2 InsO.

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