Rz. 3

Die Verpflichtung zur Erzielung eines angemessenen Ertrages folgt nicht nur aus § 80 Abs. 1, sondern auch bereits aus dem für die gesamte öffentliche Verwaltung geltenden Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (vgl. § 69 Abs. 2; vgl. auch § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz).

Der Begriff Ertrag meint dabei nicht nur die geldwerte Verzinsung bzw. Rendite, sondern kann auch sonstige immaterielle Vorteile erfassen (vgl. etwa Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen, Darlehen für gemeinnützige Einrichtungen, Anlagen für soziale Zwecke gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3). Die Angemessenheit des Ertrags beurteilt sich nach der jeweiligen Lage am Geld- und Kapitalmarkt unter Berücksichtigung des Anlagezwecks. Angemessen ist ein Ertrag regelmäßig dann, wenn er marktüblich ist. Dies ist der Fall, wenn er der für diese Anlageart im Verkehr allgemein zu erzielenden Rendite entspricht (Brandt, a. a. O., § 80 Rz. 35). Als Orientierung für die Marktgerechtigkeit von Geldanlagen sind die Geldmarktzinssätze in Relation zu der Laufzeit der Geldanlage heranzuziehen (etwa EONIA oder EURIBOR). Der im Sozialrecht verschiedenenorts (vgl. § 44 Abs. 1 SGB I und § 27 Abs. 1 Satz 1) festgelegte Zinssatz von 4 % eignet sich dagegen nicht als Maßstab für die zu erzielenden Erträge, weil dem Sozialgesetzgeber keine Gestaltungskompetenz für den Kapitalmarkt zusteht (Borrmann, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 80 Rz. 5 f.) und den Sozialversicherungsträgern in Zeiten von Niedrigzinsen damit nur spekulative Anlagen verblieben (zum entsprechenden Verbot: BSG, Urteil v. 3.3.2009, a. a. O., Rz. 32 m. w. N.). Für die Anlage von Wertguthaben sind über § 7d die Anlagevorschriften des Vierten Titels des Vierten Abschnitts des SGB IV zu beachten. Bezeichnenderweise nicht maßgeblich sein soll nach der Wortwahl des Gesetzgebers der "maximal mögliche" oder auch nur "möglichst hohe" Ertrag einer Anlage; vielmehr ist in der Beschränkung auf die Angemessenheit eine Relativierung der Ertragserzielung gegenüber dem Gesichtspunkt der Anlagensicherheit zu sehen (vgl. BSG, Urteil v. 18.7.2006, B 1 A 2/05 R, Rz. 29).

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