Rz. 27

Der Arbeitgeber hat für einen geringfügig entlohnten Beschäftigten nach § 249b Satz 1 SGB V einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung i. H. v. 13 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle abzuführen, wenn der geringfügig entlohnte Beschäftigte

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert

    und

  • in der geringfügig entlohnten Beschäftigung krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig

ist. Die beiden zuvor genannten Voraussetzungen müssen beide erfüllt sein (vgl. Komm. zu § 249b SGB V). Der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V fällt nicht an.

 

Rz. 28

Die Art der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist unerheblich, es kann sich sowohl um eine Pflichtversicherung als Beschäftigter, Rentner, Student oder Arbeitsloser als auch um eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handeln. Alle diese Versicherungen erfüllen die geforderte Voraussetzung der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob und inwieweit im Zeitpunkt der geringfügig ausgeübten Beschäftigung Beiträge für die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden, es kommt nur auf das Bestehen der Krankenversicherung an.

 

Rz. 29

Weitere Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags zur Krankenversicherung ist, dass der Arbeitnehmer in der geringfügig entlohnten Beschäftigung krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig ist. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sich die Versicherungsfreiheit aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung ergibt. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung ist daher auch für solche geringfügig entlohnten Arbeitnehmer zu zahlen, die nach § 6 SGB V versicherungsfrei sind (vgl. Komm. dort).

 

Rz. 30

Weiterhin sind die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung auch für solche Personen zu zahlen, die nach § 8 SGB V auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit worden sind (obgleich diese Personen zumeist wegen der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein werden und dann die Beitragspflicht wieder entfällt). Allerdings sind für hauptberuflich selbständig Tätige, die nach § 5 Abs. 5 SGB V in einer abhängigen Beschäftigung an sich nicht krankenversicherungspflichtig sind, Pauschalbeiträge zu zahlen, wenn sie neben ihrer selbständigen Tätigkeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und bei einer Krankenkasse versichert sind.

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