Rz. 6

Mit dem Gesetz zur Änderung des SGB und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526) wurde Abs. 3 neu gefasst und der Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten alsbald über Vorkehrungen zum Insolvenzschutz schriftlich zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 a. F. erfüllt sind. Dieser Regelung ist durch das Flexi II-Gesetz (vgl. Rz. 1) die Grundlage entzogen. Nunmehr statuiert Abs. 2 eine Informationspflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe seines im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten. Die Vorschrift ergänzt die Informationsverpflichtung des Arbeitgebers aus § 7e Abs. 4 über den getätigten Insolvenzschutz um die Information über den Stand und Umfang des Wertguthabens im Fall der Auflösung. Der Auskunftsanspruch ist der Vorschrift des § 4a Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) nachgebildet. Die Regelung soll dem berechtigten Interesse des Beschäftigten daran Rechnung tragen, in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen Auskunft über sein erarbeitetes Wertguthaben zu erhalten. Die Belastung des Arbeitgebers durch die ergänzte Informationsverpflichtung steht in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen dem Informationsinteresse des Beschäftigten und der unmittelbaren bürokratischen Belastung des Arbeitgebers und ist beispielsweise bei privatrechtlichen Sparverträgen der unterschiedlichsten Art (Kapitallebensversicherungen, Bausparverträge usw.) ohnehin üblich. Eine weitergehende Informationsverpflichtung resultiert auch nicht aus den Nachweiserfordernissen gegenüber der Sozialversicherung, da das Wertguthaben erst zum Zeitpunkt der Auflösung verbeitragt werden muss und der Arbeitgeber in der Folge ohnehin die erforderlichen Entgeltmeldungen an die Einzugsstelle übersenden muss (so BT-Drs. 16/10289 S. 16).

 

Rz. 7

Die Information erfolgt mittels Textform. Hierzu bestimmt § 126b BGB: "Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das 1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und 2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben."

Die Abwendung vom Schriftformerfordernis bedeutet eine erhebliche Erleichterung für die Praxis, da dadurch die Verwendung moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail ermöglicht wird (zu Schriftform und Textform vgl. auch die Komm. zu § 7b Rz. 17 ff.). Lässt der Arbeitgeber das Wertguthaben durch einen Dritten führen, muss er diesen verpflichten, den Beschäftigten zu informieren (Hanau/Veit, NJW 2009 S. 182, 185).

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