Rz. 18

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c erweitert die Inanspruchnahme von Wertguthaben auf den Fall der begehrten Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 TzBfG. Die Regelung knüpft an den Obersatz der Nr. 1 (gesetzlich geregelte Freistellungen oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit) an. Dies ist insofern verfehlt, als es sich rechtlich bei der Teilzeitarbeit nicht um eine Freistellung, sondern um eine vertragliche Reduzierung der Arbeitspflicht handelt. Nach § 8 Abs. 1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Angemessenheitsklausel in § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 jeweils nur auf die verringerte Arbeitszeit oder das hierfür erhaltene Teilzeitentgelt bezieht.

Die Regelung des § 7c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c steht überdies insoweit in einem engen Zusammenhang mit § 8 TzBfG, als diese Vorschrift dahin ergänzt wird ("gilt mit der Maßgabe"), dass die Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der Entnahme aus dem Wertguthaben befristet werden kann. Das ist eine Ausnahme von der Regel, dass der Anspruch aus § 8 TzBfG befristungsfeindlich ist (vgl. BAG, Urteil v. 8.5.2007, 9 AZR 1112/06, NJW 2007 S. 3661). Die Vertragspartner sind nicht gezwungen, eine Befristung zu vereinbaren. Diese Gestaltungsmöglichkeit unterliegt ihrer Privatautonomie.

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