Rz. 2

Abs. 1 der Vorschrift übernimmt für die Versicherungsträger die gleichlautende Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 HGrG. Die Verpflichtung, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, ist das Gegenstück zu der Verpflichtung, bei den Ausgaben zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (vgl. § 69 Abs. 2). Eine vergleichbare Regelung zu § 76 Abs. 1 findet sich im Haushaltsrecht des Bundes in § 34 Abs. 1 BHO.

Die Abs. 2 bis 5 stecken den Rahmen dafür ab, unter welchen Voraussetzungen Versicherungsträger Ansprüche stunden, niederschlagen oder erlassen und Vergleiche abschließen dürfen. Die Regelungen leiten sich aus § 31 HGrG ab. Für die unmittelbare Bundesverwaltung sind § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 BHO einschlägig.

Zum Geltungsbereich vgl. § 67.

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