Rz. 2

Mit der Vorschrift wird für die Abstimmungen in den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dem Umstand Rechnung getragen, dass nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 keine Parität zwischen den Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber besteht. Die Majorisierung der unterparitätisch vertretenen Gruppen soll verhindert werden. Es soll erreicht werden, dass die Interessen der einzelnen Gruppen in gleicher Weise wie bei den Versicherungsträgern mit paritätisch besetzten Organen gewahrt bleiben.

Die darüber hinaus für die bis zum 30.9.2005 bestehende Bundesknappschaft geltenden Regelungen konnten mit Wirkung zum 1.10.2005 als obsolet entfallen. Die Selbstverwaltungsorgane in dem Bundesträger DRV Knappschaft-Bahn–See, in dem die Bundesknappschaft aufgegangen ist, sind paritätisch besetzt (vgl. BR-Drs. 430/04 zu § 65).

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