Rz. 3

Die Bestimmung des Abs. 1, die als einzige Wahlform die Briefwahl zulässt, hat eine jahrzehntelange Vorgeschichte. Zunächst war die Stimmabgabe in eigens dafür eingerichteten Wahlräumen die Regelform der Sozialwahlen. Zwar war die Briefwahl auch schon während der Geltung des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG), also in der Zeit bis zum 30.6.1977 als Alternative zur persönlichen Stimmabgabe ermöglicht worden. Als die Wahlberechtigten dann seit den Sozialversicherungswahlen 1974 auch ohne besonderen Antrag zusammen mit dem Wahlausweis und dem Stimmzettel die Briefwahlunterlagen erhielten, führte das zu einer ganz überwiegenden Bevorzugung der Briefwahl. Der Anteil der in Wahlräumen abgegebenen Stimmen ging drastisch zurück und betrug bei der Sozialversicherungswahl 1980 z. B. bei der BfA 0,27 %, bei der Gesamtheit der Versicherungsträger 1,39 %. Dies und auch Gründe der Kostenersparnis haben dann zu der jetzigen Regelung geführt. Die briefliche Stimmabgabe erfolgt durch das Ausfüllen des Stimmzettels. Die Wahlunterlagen sind dann im amtlichen Briefwahlumschlag der deutschen Post AG an den Wahlausschuss zu senden. Es ist aber auch möglich, den Wahlbriefumschlag in den Hausbriefkasten des Versicherungsträgers einzuwerfen.

Das RVOrgG hat durch die Aufhebung des Abs. 1 Satz 2 die letzte Möglichkeit für Wahlen in gesonderten Wahlräumen entfallen lassen. Es handelte sich um eine Kann-Vorschrift, den Versicherten der damaligen Bundesknappschaft die Möglichkeit zur Wahl der Versichertenältesten zu geben. Nach der Gesetzesbegründung kann die Regelung entfallen, da mit der Organisationsreform die allgemeinen Vorschriften zur Selbstverwaltung auf den Bundesträger DRV Knappschaft-Bahn-See ausgedehnt werden (vgl. BR-Drs. 430/04 zu § 54 SGB IV).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge