2.1 Wahl durch Versicherte und Arbeitgeber (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die in Abs. 1 geregelte sog. Urwahl betrifft folgende 3 Gruppen Beteiligter, die jeweils getrennt aufgrund von Vorschlagslisten die Vertreter ihrer Gruppe in die Vertreterversammlung wählen:

  • die Versicherten,
  • die Arbeitgeber und
  • (in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.

Die hier bei der Wahl der Vertreterversammlung vorgesehene Urwahl unterscheidet sich von der Wahl des Vorstands und von der Wahl der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen. Vorstand, Versichertenälteste und Vertrauenspersonen der Arbeitgeber werden gemäß § 39 Abs. 2, §§ 52 und 61 von der Vertreterversammlung gewählt.

 

Rz. 4

Es handelt sich nicht um eine Persönlichkeitswahl, sondern es gilt eine Liste, auf deren Zusammensetzung die Wähler keinen Einfluss haben. Die Wähler haben nur die Möglichkeit, sich mit ihrer Stimme für eine der in dem Stimmzettel aufgeführten Gruppierungen zu entscheiden. Die hierin liegende Beschränkung der Wahlmöglichkeit ist aber verfassungsgerichtlich unbedenklich (BVerfGE 7 S. 63).

 

Rz. 5/6

(unbesetzt)

2.2 Friedenswahl (Abs. 2)

 

Rz. 7

Von einer Wahlhandlung abzusehen erlaubt die Regelung nach Abs. 3 dann, wenn entweder

  • nur eine Liste eingereicht worden ist oder
  • im Falle mehrerer Listen insgesamt nur so viele Bewerber genannt worden sind, wie Mitglieder zu wählen sind.
  • In beiden Fällen gelten die vorgeschlagenen Bewerber als gewählt (Abs. 3; § 28 Abs. 3 Wahlordnung für die Sozialversicherung – SVWO). Die Feststellung, dass es nicht zu einer Wahl mit Wahlhandlung gekommen ist, trifft der für den Versicherungsträger gebildete Wahlausschuss. Das Wahlergebnis ist rechtzeitig vor Beginn des eigentlichen Wahlverfahrens bekanntzugeben.
 

Rz. 8

Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Regelung dieser "Wahl ohne Wahlhandlung" (vgl. Formulierung in §§ 28, 66 SVWO) bestehen nicht, da eine Wahlhandlung in den genannten Fällen eine bloße Förmlichkeit wäre (BSGE 36 S. 246).

2.3 Verfahren in Sonderfällen (Abs. 3)

 

Rz. 9

Eine Ausnahmeregelung trifft Abs. 3 für die Fälle, dass

  • eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zustande gekommen ist oder
  • nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt worden ist oder
  • kein Stellvertreter benannt worden ist.

In diesen Ausnahmefällen, die jedoch grundsätzlich nicht vorliegen, wenn die Wahl an Versäumnissen oder Formfehlern gescheitert ist, hat der Vorstand oder – im Falle neu errichteter Versicherungsträger – der Wahlausschuss die jeweilige Aufsichtsbehörde zu verständigen (Sätze 1 und 3). Diese beruft die fehlenden Mitglieder oder Stellvertreter (Satz 2). Die Vorschrift ist eng auszulegen, da das Recht der Versicherten und Arbeitgeber, die Organe zu wählen, durch Eingriffe der Aufsichtsbehörde beschränkt wird und dies nur als ultima ratio der Fall sein kann.

2.4 Anwendung der Vorschriften auf den Verwaltungsrat

 

Rz. 10

Die jeweils die Vertreterversammlung ansprechenden Vorschriften der Abs. 1, 2 und 3 sind auch auf den Verwaltungsrat anwendbar, der bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen an die Stelle der Vertreterversammlung getreten ist (§ 33 Abs. 3 Satz 2). Wenn Abs. 3 den Vorstand zur Anzeige an die Aufsichtsbehörde verpflichtet, so tritt an dessen Stelle nach § 33 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsrat.

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