Rz. 2

Die Vorschrift stellt ausdrücklich klar, dass sich die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen bei einer ihnen gegenüber einem Dritten obliegenden Amtspflicht genau wie diejenige der Bediensteten des Versicherungsträgers nach den grundlegenden Haftungsvorschriften bei hoheitlicher Tätigkeit, nämlich § 839 BGB und Art. 34 GG, richtet. Amtspflichten sind jede sich aus Gesetz, Satzung, Verwaltungsvorschriften oder dienstlichen Weisungen ergebenden Verpflichtungen. Gemäß Art. 34 GG haftet der Staat (die Körperschaft) für jeden, der in Ausübung hoheitlicher Verwaltung handelt. Demgegenüber gilt die Haftungsnorm des § 839 BGB nur für Beamte im eigentlichen Sinne. Durch die Verweisung auf Art. 34 GG, § 839 BGB wird festgelegt, dass der Versicherungsträger für die Pflichtverletzungen seiner Selbstverwaltungsorganmitglieder, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen haftet. Für die Anforderungen an das Verschulden gelten die Grundsätze der Deliktshaftung. Die Haftung aus § 839 BGB, Art. 34 GG gilt jedoch nur bei einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der genannten Personen. Der Schadensersatzanspruch ist allein auf Geldersatz gerichtet und vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (Art. 34 GG). Dabei stellt sich die Frage, wo das schuldhafte Handeln beginnt. Eine irrtümliche Rechtsanwendung allein führt nicht zur Haftung. Das gilt selbst für die Haftung eines hauptberuflichen Rechtsanwenders. Die Grenze zur fahrlässigen Rechtsanwendung ist dann erreicht, wenn in einem so hohen Maße fehlerhaft gehandelt wird, dass das Verhalten mit den an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings nicht vereinbar ist (BGH, Urteil v. 17.1.1952, IV ZR 167/50). Soweit die Haftung aus einem fiskalischen Handeln der genannten Personen hergeleitet wird, gelten allein die bürgerlich rechtlichen Vorschriften über Schadensersatz, wobei sich die Ersatzpflicht des Versicherungsträgers bei Vertragsverletzungen aus § 278 BGB sowie bei unerlaubten Handlungen aus §§ 89, 31 BGB ergibt.

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