Rz. 33

Bei einer unbegrenzten Auslandstätigkeit fehlt es regelmäßig an einem Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses im Inland. Die Begrenzung im Voraus kann sich aus der

  • Eigenart der Beschäftigung
  • oder
  • aus Vertrag

ergeben. "Im Voraus" meint, dass bereits zu Beginn der Beschäftigung deren zeitliche Begrenzung feststehen muss (BSG, Urteil v. 5.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 m. w. N.). Wird die Auslandsbeschäftigung beendet, muss eine Wieder- oder Weiterbeschäftigung beim Entsender sichergestellt sein (vgl. BSG, Urteil v. 8.12.1994, 2 RU 37/93, SozR 3-6050 Art. 14 Nr. 4). Ggf. kann auch eine Beschäftigung von mehrjähriger Tätigkeit als zeitlich begrenzt angesehen werden (BSG, Urteil v. 4.5.1994, 11 RAr 55/93, USK 9435).

 

Rz. 34

Soweit die Ausstrahlungswirkungen an eine vertragliche Begrenzung der Beschäftigung im Ausland anknüpfen, handelt es sich um einen nachrangig zu prüfenden Tatbestand. Dieser wird immer erst dann bedeutsam, wenn nicht schon aus der Eigenart der Beschäftigung zwingend auf einen vorübergehenden Charakter der Auslandsbeschäftigung geschlossen werden muss. Verlängerungsklauseln sind grundsätzlich unschädlich. Sofern sich allerdings angesichts der Vertragsformulierung eine Gesamthöchstdauer nicht mehr ermitteln lässt, ist die Auslandsbeschäftigung nicht im Voraus zeitlich begrenzt. Eine vertragliche Begrenzung ist deshalb zu verneinen, wenn ein befristeter Vertrag vorliegt, der – wenn er nicht gekündigt wird – sich automatisch fortsetzt (BSG, Urteil v. 4.5.1994, 11 RAr 55/93, USK 9435). Gleichermaßen fehlt es an einer zeitlichen Begrenzung, wenn der Auslandsaufenthalt nur durch die Formulierung "vorerst" begrenzt wird (BSG, Urteil v. 4.5.1994, 11 RAr 55/93, USK 9435). Ob bei mehreren aufeinanderfolgenden Auslandseinsätzen jeder einzelne Einsatz eine befristete Entsendung darstellt oder ob es sich insgesamt um eine – unbefristete – Entsendung handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sind z. B. von Anfang an nur Auslandseinsätze geplant oder kommen wegen der Art der Tätigkeit nur solche in Betracht, liegt keine Befristung vor (BSG, Urteil v. 25.8.1994, 2 RU 14/93). Eine Klausel, nach der sich der Entsendevertrag automatisch verlängert, genügt allerdings nach Auffassung des BAG nicht; Verträge, die eine solche Klausel enthalten, sind Dauerarbeitsverträge für eine Beschäftigung im Ausland, die von Beginn an nicht von § 4 erfasst werden (BAG, Urteil v. 14.7.2005, 8 AZR 392/04).

 

Rz. 35

Es reicht nicht aus, wenn die Begrenzung erst im Laufe der Beschäftigung erfolgt. Unzureichend ist es ferner, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsvertragliches Recht hat, den Beschäftigten jederzeit aus dem Ausland zurückzuholen. Allerdings kann in einem solchen arbeitsvertraglichen Recht ein Indiz für das Vorliegen eines Entsendungstatbestandes zu sehen sein. Unbeachtlich ist es, wenn der Arbeitnehmer sich – wie vertraglich vorgesehen – während der Entsendezeit vorübergehend im Inland aufhält.

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