Rz. 3

Die Versichertenältesten haben nach dem Willen des Gesetzgebers die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers zu den Versicherten und sonstigen Leistungsberechtigten (z. B. Angehörigen der Versicherten) herzustellen, diese zu beraten und zu betreuen. Der Begriff des Versichertenältesten legt zwar die Vermutung nahe, dass es sich um Arbeitnehmer und Arbeitgeber handeln könnte, da beide Beitragszahler sind. In der Praxis sind es aber fast ausschließlich Arbeitnehmer. Theoretisch können auch Arbeitsuchende und alle anderen Personen, die eine Versicherungsnummer haben, Versichertenälteste werden. Vertrauenspersonen kommen ausschließlich aus dem Kreis der Arbeitgeber. Durch Satzungsbestimmungen können diese Aufgaben zwar konkretisiert, nicht jedoch geändert werden. Aus dieser Funktion, die Teil der Beratungs-, Aufklärungs- und Auskunftspflicht des Sozialversicherungsträgers gemäß §§ 13 ff. SGB I ist, kann bei unrichtigem Handeln der Versichertenältesten (der Vertrauenspersonen) ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegen den Versicherungsträger begründet werden (BSG, SozR 2100, § 39 Nr. 1). Deswegen sollten die Versicherungsträger zur Bestimmung des Aufgabenbereichs Geschäftsanweisungen erstellen.

 

Rz. 4

Die Aufgaben der Vertrauenspersonen der Arbeitgeber sind nicht gesetzlich bestimmt. Gleiches gilt für die Selbständigen in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Der gesamte Aufgabenbereich wird allein durch die Satzung bestimmt. Die Aufgaben unterscheiden sich jedoch nicht wesentlich von den Aufgaben der Versichertenältesten. Die Vertrauenspersonen haben ebenfalls das Recht und die Pflicht, gegenüber dem Versicherungsträger die Interessen ihrer Vertrauensgeber wahrzunehmen und diese über versicherungsrechtliche Fragen aufzuklären und zu beraten.

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