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Für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der besonderen Ausschüsse, also nicht für die Bediensteten der Versicherungsträger, die Ausschussmitglieder sind, gelten gemäß Abs. 3 die für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bestehenden Vorschriften der §§ 40 bis 42. Darin werden die ehrenamtliche Tätigkeit, ihre Entschädigung sowie die Haftung der Ausschussmitglieder festgelegt. Ferner ist durch das GRG die Verweisung auf § 63 Abs. 3a und 4 aufgenommen worden, wodurch einem Ausschussmitglied die Teilnahme an der Beratung und Abstimmung in bestimmten Fällen aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt wird.

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